Donnerstag, November 21, 2024

Verband

Statuten Liechtensteiner Verband für natürliches Heilen und Komplementärmedizin

Unter dem Namen „Liechtensteiner Verband für natürliches Heilen und Komplementärmedizin“ besteht ein Verein Im Sinne der Artikel 246ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaft Rechtes, mit Sitz in Vaduz.

1.  Vereinszweck
    Der Liechtensteinische Verband für natürliches Heilen und Komplementärmedizin bezweckt:
    – den Zusammenschluss der mit natürlichem Heilen tätigen Personen
    – die Förderung aller Maßnahmen zu Qualitätsicherung im Bereich des natürlichen Heilens und
      der Komplementärmedizin
    – die Förderung der Komplementärmedizin als Beitrag zur optimalen Gesundheitsförderung und als Ergänzung
      zu den Methoden der Schulmedizin
    – die Förderung künftiger präventiver Massnahmen im Bereich des natürlichen Heilens und
      der Komplementärmedizin
    – die Wahrnehmung von gemeinsamen Interessen der am Verein angeschlossenen Mitglieder im ideellen
      und im wirtschaftlichen Bereich
    – die Förderung des Rechts des Einzelnen auf freie Wahl der Heilmethoden

    Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
    – den Austausch von gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit der Mitglieder
    – gemeindesame Fortbildungsveranstaltungen
    – gemeinsames Auftreten und koordinierte Wahrnehmung der Interessen gegenüber Behörden,
      Institutionen und anderen Verbänden

2.  Mitgliedschaft
    Die Mitglieder des Verbandes können sein:
    – NaturheilpraktikerInnen, die im Besitze einer staatlichen Konzession zur Berufsausübung sind.
    – Berufsangehörige des Gesundheitswesens, welche im Gebiet des natürlichen Heilens oder
      der Komplementärmedizin tätig sind.
    – Personen, welche sich um das natürliche Heilen oder die Komplementärmedizin in besonderer Weise
      verdient gemacht haben. Insbesondere Personen mit der Fähigkeit zu heilen, die nach Überprüfung
      besondere Leistungen hervorbringen.
    – Personen, welche sich im fortgeschrittenen Stadium der Ausbildung zum Naturheilpraktiker befinden.
    – Natürliche und juristische Personen, welche den Vereinszweck fördern und unterstützen.
    – Gönnermitglieder die den Verein durch Zahlungen eines Jahresbeitrages finanziell unterstützen,
      jedoch ohne Stimmrecht und Pflichten sind.

3.  Berufsethik
    Die Mitglieder verpflichten sich:
    – ihren Beruf gewissenhaft zum Wohle der Menschen auszuüben
    – den Missbrauch der natürlichen Heilverfahren oder unlauteres Geschäftsgebaren zu bekämpfen
    – die Einhaltung der beruflichen Verschwiegenheit
    – das Unterlassen aufdringlich wirkender Werbung und Propaganda
    – die Anerkennung des Ehren-Kodex des Verbandes
    – die Mitglieder verpflichten sich, Reklame und Empfehlungen nur im gesetzlichen Rahmen zu tätigen
    Im übrigen gelten die Bestimmungen des Naturheilpraktikergesetzes.

4.  Organisation

4.1Die Organe des Verbandes sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Revisoren
4.2Die Generalversammlung
4.2.1Zusammensetzung
Die Generalversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen,
welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen.
4.2.2Einberufung
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt:
– durch den Vorstand
– auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder des Vereins

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mittels schriftlicher
Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit und
zwar spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.

Traktandenwünsche von Mitgliedern müssen mindestens 4 Wochen vor der
Generalversammlung dem Vorstand schriftlich gemeldet werden.
4.2.3Pflichten der Generalversammlung

Die Generalversammlung nimmt Kenntnis vom Jahresbericht, von der
Jahresrechnung und vom Revisorenbericht und beschliesst über die
Genehmigung.

Sie beschließt über die Decharge des Vorstandes.

Sie wählt den Präsidenten und den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren, wobei Wiederwahlen zulässig sind.

Sie bestätigt die neu aufgenommenen Mitglieder.

Sie wählt die Revisoren für die Dauer von 2 Jahren.

Die Generalversammlung behandelt sämtliche weiteren ihr durch die Vereinsstatuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.
4.3Der Vorstand
4.3.1Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten bzw. der Präsident,
sowie 2 bis 4 weiteren Mitgliedern.
Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Die Aufgabenverteilung übernimmt der Vorstand.
4.3.2Einberufung

Der Vorstand tritt auf Einberufung des Präsidenten zusammen.
4.3.3Beschlussfassung

Für die Beschlussfassung ist ein Anwesenheitsquorum von mindestens
50 % aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr.
Der Präsident hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordert einfache Mehrheit aller Vorstands-mitglieder.
4.3.4Aufgaben

Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu:

– Leitung des Vereins
– Vertretung des Vereins nach Aussen
– Vorbereitung und Leitung der Generalversammlung
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Vollzug der Vereinsbeschlüsse
– Erfassen von Reglementen und Richtlinien
– Einsetzung von Kommissionen, Ernennung und Abberufung von Kommissionsmitgliedern
  (z.B. Ehrenrat, Weiterbildungskommission, i.ä.)
– Delegation von Mitgliedern in staatliche Kommissionen
– Organisation von Weiterbildungen
– Neuaufnahme von Mitgliedern
– Ausschluss von Mitgliedern infolge Vorstosses gegen die Berufsethik oder Verstoss
  gegen die Verbandsinteressen

Der Vorstand kann einen Ehrenrat bestellen, welcher einen einstimmigen Beschluss zu fassen hat.
4.3.5Protokoll

Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vereinspräsidenten zu unterzeichnen.
4.4Revisoren

Es werden 2 Revisoren bestellt.
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die
Bilanz und die Betriebsrechnung zu prüfen und der Generalversammlung
jährlich schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.


5. Ehrenrat
    Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder bei Zuwiderhandlung einzelner Mitglieder gegen die Berufsethik
    kann der Vorstand einen Ehrenrat von mindestens 3 höchstens 5 Mitgliedern bestellen.
    Funktion, Kompetenz und Verfahren vom Ehrenrat werden in einem separaten Reglement geregelt.

6.  Finanzen
     Einnahmen
    Die Einnahmen des Verbandes setzen sich zusammen aus:
    – den Mitgliederbeiträgen
    – freiwilligen Vergaben
    – Gönnerbeiträgen

    Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt.
    Ausgaben
    – Organisation
    – Spesen
    – Diverse Aufwände

6.1 Rechnungswesen
     Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schließt
     mit dem Vereinsjahresende.

7.  Vereinsaustritt
    Mitglieder können jederzeit den Verein verlassen.
    Mitglieder, die aus dem Verein austreten oder vom Verein ausgeschlossen werden,
    haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

8. Haftung
    Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.