Verband
Statuten Liechtensteiner Verband für natürliches Heilen und Komplementärmedizin
Unter dem Namen „Liechtensteiner Verband für natürliches Heilen und Komplementärmedizin“ besteht ein Verein Im Sinne der Artikel 246ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaft Rechtes, mit Sitz in Vaduz.
1. Vereinszweck
Der Liechtensteinische Verband für natürliches Heilen und Komplementärmedizin bezweckt:
– den Zusammenschluss der mit natürlichem Heilen tätigen Personen
– die Förderung aller Maßnahmen zu Qualitätsicherung im Bereich des natürlichen Heilens und
der Komplementärmedizin
– die Förderung der Komplementärmedizin als Beitrag zur optimalen Gesundheitsförderung und als Ergänzung
zu den Methoden der Schulmedizin
– die Förderung künftiger präventiver Massnahmen im Bereich des natürlichen Heilens und
der Komplementärmedizin
– die Wahrnehmung von gemeinsamen Interessen der am Verein angeschlossenen Mitglieder im ideellen
und im wirtschaftlichen Bereich
– die Förderung des Rechts des Einzelnen auf freie Wahl der Heilmethoden
Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
– den Austausch von gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit der Mitglieder
– gemeindesame Fortbildungsveranstaltungen
– gemeinsames Auftreten und koordinierte Wahrnehmung der Interessen gegenüber Behörden,
Institutionen und anderen Verbänden
2. Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Verbandes können sein:
– NaturheilpraktikerInnen, die im Besitze einer staatlichen Konzession zur Berufsausübung sind.
– Berufsangehörige des Gesundheitswesens, welche im Gebiet des natürlichen Heilens oder
der Komplementärmedizin tätig sind.
– Personen, welche sich um das natürliche Heilen oder die Komplementärmedizin in besonderer Weise
verdient gemacht haben. Insbesondere Personen mit der Fähigkeit zu heilen, die nach Überprüfung
besondere Leistungen hervorbringen.
– Personen, welche sich im fortgeschrittenen Stadium der Ausbildung zum Naturheilpraktiker befinden.
– Natürliche und juristische Personen, welche den Vereinszweck fördern und unterstützen.
– Gönnermitglieder die den Verein durch Zahlungen eines Jahresbeitrages finanziell unterstützen,
jedoch ohne Stimmrecht und Pflichten sind.
3. Berufsethik
Die Mitglieder verpflichten sich:
– ihren Beruf gewissenhaft zum Wohle der Menschen auszuüben
– den Missbrauch der natürlichen Heilverfahren oder unlauteres Geschäftsgebaren zu bekämpfen
– die Einhaltung der beruflichen Verschwiegenheit
– das Unterlassen aufdringlich wirkender Werbung und Propaganda
– die Anerkennung des Ehren-Kodex des Verbandes
– die Mitglieder verpflichten sich, Reklame und Empfehlungen nur im gesetzlichen Rahmen zu tätigen
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Naturheilpraktikergesetzes.
4. Organisation
4.1 | Die Organe des Verbandes sind: die Generalversammlung der Vorstand die Revisoren |
4.2 | Die Generalversammlung |
4.2.1 | Zusammensetzung Die Generalversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen. |
4.2.2 | Einberufung Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt: – durch den Vorstand – auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder des Vereins Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit und zwar spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung. Traktandenwünsche von Mitgliedern müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich gemeldet werden. |
4.2.3 | Pflichten der Generalversammlung Die Generalversammlung nimmt Kenntnis vom Jahresbericht, von der Jahresrechnung und vom Revisorenbericht und beschliesst über die Genehmigung. Sie beschließt über die Decharge des Vorstandes. Sie wählt den Präsidenten und den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren, wobei Wiederwahlen zulässig sind. Sie bestätigt die neu aufgenommenen Mitglieder. Sie wählt die Revisoren für die Dauer von 2 Jahren. Die Generalversammlung behandelt sämtliche weiteren ihr durch die Vereinsstatuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte. |
4.3 | Der Vorstand |
4.3.1 | Zusammensetzung Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten bzw. der Präsident, sowie 2 bis 4 weiteren Mitgliedern. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Aufgabenverteilung übernimmt der Vorstand. |
4.3.2 | Einberufung Der Vorstand tritt auf Einberufung des Präsidenten zusammen. |
4.3.3 | Beschlussfassung Für die Beschlussfassung ist ein Anwesenheitsquorum von mindestens 50 % aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr. Der Präsident hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordert einfache Mehrheit aller Vorstands-mitglieder. |
4.3.4 | Aufgaben Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu: – Leitung des Vereins – Vertretung des Vereins nach Aussen – Vorbereitung und Leitung der Generalversammlung – Verwaltung des Vereinsvermögens – Vollzug der Vereinsbeschlüsse – Erfassen von Reglementen und Richtlinien – Einsetzung von Kommissionen, Ernennung und Abberufung von Kommissionsmitgliedern (z.B. Ehrenrat, Weiterbildungskommission, i.ä.) – Delegation von Mitgliedern in staatliche Kommissionen – Organisation von Weiterbildungen – Neuaufnahme von Mitgliedern – Ausschluss von Mitgliedern infolge Vorstosses gegen die Berufsethik oder Verstoss gegen die Verbandsinteressen Der Vorstand kann einen Ehrenrat bestellen, welcher einen einstimmigen Beschluss zu fassen hat. |
4.3.5 | Protokoll Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vereinspräsidenten zu unterzeichnen. |
4.4 | Revisoren Es werden 2 Revisoren bestellt. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die Betriebsrechnung zu prüfen und der Generalversammlung jährlich schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen. |
5. Ehrenrat
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder bei Zuwiderhandlung einzelner Mitglieder gegen die Berufsethik
kann der Vorstand einen Ehrenrat von mindestens 3 höchstens 5 Mitgliedern bestellen.
Funktion, Kompetenz und Verfahren vom Ehrenrat werden in einem separaten Reglement geregelt.
6. Finanzen
Einnahmen
Die Einnahmen des Verbandes setzen sich zusammen aus:
– den Mitgliederbeiträgen
– freiwilligen Vergaben
– Gönnerbeiträgen
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt.
Ausgaben
– Organisation
– Spesen
– Diverse Aufwände
6.1 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schließt
mit dem Vereinsjahresende.
7. Vereinsaustritt
Mitglieder können jederzeit den Verein verlassen.
Mitglieder, die aus dem Verein austreten oder vom Verein ausgeschlossen werden,
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
8. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.